Mitarbeiter einer Detektei müssen die Grundrechte der Menschen wahren

0

Schon in den Detektiv Serien im Fernsehen muss es dem Zuschauer schnell klar werden, dass manches Drehbuch mit der Realität nicht sehr viel gemeinsam haben kann. Ein Ermittler, der für seine Mandanten unterwegs ist, hat sich an Grundrechte der Menschen zu halten, und darf nicht alles, was manchmal so naheliegend und einfach erscheint, wie auf dem TV Bildschirm. Ob bei Ermittlungen in Sachen ehelicher Treue, einer Observation wegen des Verdachts der Schwarzarbeit oder auch auf höherer Ebene, etwa in der Spionageabwehr in höchsten wirtschaftlichen Kreisen: Das Recht eines jeden einzelnen Menschen darf nicht verletzt werden. Auch, wenn hehre Ziele den Detektiv antreiben, darf er seine Grenzen nicht überschreiten. Ein Beispiel: Die Tochter einer Mandantin wurde von ihrem Vater in das Ausland entführt. Auf www.ermittlungenallerart.de ist beschrieben, wie eine Kindesrückführung bewerkstelligt werden kann; doch auch, wenn es für das Kind offensichtlich das Beste ist, zurück nach Deutschland und in die Arme der Mutter gebracht zu werden, sind dem Ermittler die Hände in vielerlei Hinsicht gebunden.

Hausfriedensbruch: Ja oder nein?

Zurück zum Fernsehdetektiv. In beinahe jeder Folge steigt der Held der Detektivserie in ein Haus oder eine Firma ein, um einen Menschen zu befreien, einen Computer auf Daten hin zu untersuchen, Papiere zu finden oder um nach einer Tatwaffe zu suchen. Er hat ja schließlich den Auftrag von seinem Mandanten, alles, was zum Beweis verwendet werden kann, beizutreiben. Hier ist jedoch das Gesetz anderer Meinung. Die Wohnung, das Haus oder die Firma eines Menschen darf nur auf dessen ausdrückliche Erlaubnis hin betreten werden – es sei denn, die Behörden haben eine richterliche Anordnung herausgegeben. Diese – der Durchsuchungsbeschluss – darf aber wieder nur von berechtigten Personen, also Staatsanwaltschaft und Polizei – in die Tat umgesetzt werden. Der Detektiv bekommt diese Durchsuchungserlaubnis nicht und handelt sich mindestens eine Anzeige wegen „Hausfriedensbruch“ (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Hausfriedensbruch), wenn nicht sogar wegen Einbruch ein, betritt er ohne Aufforderung fremdes Wohneigentum. Auch die von der Polizei oft genutzte „Gefahr in Verzug“ Regel gilt für den Privatermittler nicht unbedingt; allerdings ist davon auszugehen, dass das Eindringen in eine fremde Wohnung, um dort ein misshandeltes Kind zu befreien, nicht in vollem gesetzlichem Umfang geahndet wird, während das unerlaubte Einsehen in – innerhalb der Wohnung gelagerte – Akten schlimme berufliche und strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Eine Observation mit gesetzlichen Hindernissen

Observationen werden nicht selten auch von Arbeitgebern in Auftrag gegeben. Einem Unternehmen kann ein beträchtlicher Schaden entstehen, wenn sich Angestellte krankschreiben lassen, um nebenher schwarz zu arbeiten – oder einfach einen faulen Lenz zu machen. Die Putzfrau, die sich krankschreiben lässt, darf unter Umständen abends ausgehen – etwa ins Kino – nicht aber zu Hause die Fenster putzen. Hierzu der Bericht auf http://diepresse.com. Doch wie weit darf der Detektiv hier gehen, um die Beweise sammeln zu können, die der Arbeitgeber braucht, um gegen diese Verstöße gegen das Arbeitsrecht vorgehen zu können? Die reine Aussage des Detektivs reicht nicht aus, um als Beweis zu gelten, falls eine Kündigung später vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden muss.

Sollte der Ermittler also bei seinen Beobachtungen den wegen Hexenschuss krankgeschriebenen Angestellten auf dem Dach seines Hauses bei Reparaturarbeiten erwischen, kann er – als sicherste Variante – seinen Auftraggeber schnell und unauffällig herbeirufen, damit dieser selbst als Augenzeuge fungieren kann, beziehungsweise den fehlenden Scheinkranken zur Rede stellen darf. Das Betreten des Grundstücks bleibt für Detektive auch bei begründetem Verdacht verboten. Ansonsten bleiben alle gesetzlichen Regelungen zur Privatsphäre weiterhin bestehen – von Fotos über Videos bis hin zu einer, ebenfalls im Beitrag erwähnten Anstiftung darf der Detektiv nicht zu illegalen Mitteln greifen, um einen Verdächtigen überführen zu können. Immerhin sollen die Menschen in einer Demokratie nicht den Angriffen auf die Persönlichkeitsrechte ausgesetzt sein, wie es zum Beispiel in der DDR der Fall war, wie es aber in vielen Ländern heute noch der Fall ist. Die Beschränkungen der Ermittlungsarbeit der Detektive haben ihren Sinn – schon alleine in der Willkür, die sonst möglich wäre.